Bei bestehender Einstufung rechnet der Pflegedienst die vereinbarten Pflegeleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Übersteigt der Abrechnungsbetrag die Sachleistung der Pflegekasse, fällt dieser Mehrbetrag zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen.
Ohne Pflegegradeinstufung fällt der Monatsgesamtbetrag bis zur Einstufung des Pflegebedürftigen zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen.

Nach Einstufung werden die privat gezahlten Beträge mit der Sachleistung der Pflegekasse verrechnet und dem Pflegebedürftigen / Angehörigen bis zu dem von der Pflegekasse zu erstattenden Betrag gutgeschrieben. Bei aktuter Änderung des Pflegebedarfs werden die tätsächlich erbrachten Leistungsmodule verwendet, zusätzlich oder anstatt der umseitig vereinbarten Module. Bei dauerhafter Veränderung des Pflegebedarfs wird diese Modulvereinbarung von den Vertragsschließenden aktualisiert.

Pflegegrade

Pflegesachleistungen (Pflegedienst) 2017 2018 nach § 36 SGB XI Erhöhungen

Preisliste Essen ab 01.01.2017

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